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   VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19   

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VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19 (https://dejure.org/2023,28077)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.10.2023 - 18-VIII-19 (https://dejure.org/2023,28077)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18. Oktober 2023 - 18-VIII-19 (https://dejure.org/2023,28077)
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Volltextveröffentlichung

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolglose Meinungsverschiedenheit und Popularklage zu Änderungen des bayerischen Naturschutzrechts durch das "Rettet die Bienen!"-Gesetz und das Versöhnungsgesetz

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (76)

  • VerfGH Bayern, 16.12.2010 - 6-VII-10

    Popularklage gegen Art. 13 e BayNatSchG

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
    Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts, die aufgrund der kompetenzrechtlichen Sperrwirkung eines später erlassenen Bundesgesetzes nachträglich unwirksam geworden sind, sind grundsätzlich kein zulässiger Prüfungsgegenstand einer Popularklage (VerfGH vom 16.12.2010 VerfGHE 63, 220/224 f.; vom 28.9.2021 BayVBl 2021, 843 Rn. 35).

    Ebenso wenig ist es Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, vor oder mit Beginn des Verwaltungsvollzugs eines Gesetzes für eine einfachrechtlich verbindliche Auslegung der neu erlassenen Vorschriften zu sorgen (vgl. VerfGHE 63, 220/228).

    120 Soweit eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. VerfGHE 63, 220/226; vom 17.5.2022 BayVBl 2022, 702, Rn. 51 bei juris - in BayVBl insoweit nicht abgedruckt, jeweils m. w. N.).

    147 Ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen vorrangiges Europarecht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt Gegenstand der Überprüfung sein kann (ausdrücklich offengelassen z. B. in VerfGHE 63, 220/227), liegt ein solcher Verstoß im Hinblick auf Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG jedenfalls nicht vor.

    155 Ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen vorrangiges Europarecht im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof überhaupt Gegenstand der Überprüfung sein kann (ausdrücklich offengelassen z. B. in VerfGHE 63, 220/227), liegt die von den Antragstellern gerügte Europarechtswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen Art. 22 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl L 309 vom 24.11.2009 S. 1) im Hinblick auf Art. 23 a BayNatSchG jedenfalls nicht vor.

    Das Verbot, die aufgezählten naturbetonten Elemente der Feldflur zu beeinträchtigen, wirkt der Bedrohung der Artenvielfalt durch die mit der Intensivierung der Landwirtschaft verbundene Vernichtung dieser besonderen Lebensräume entgegen (vgl. VerfGHE 63, 220/231).

    Wie der Verfassungsgerichtshof bereits festgestellt hat, schränken diese Verbote die Nutzbarkeit von Flächen nicht unverhältnismäßig ein, sondern verbieten im Wesentlichen nur die Intensivierung der Nutzung unter Zerstörung oder Beschränkung der Funktion der Flächen im Naturhaushalt, wobei unbillige Härten durch die Möglichkeit von Ausnahmen bei ausgleichbaren Eingriffen vermieden werden (VerfGHE 63, 220/231).

  • VerfGH Bayern, 09.05.2016 - 14-VII-14

    Höhenbezogener Mindestabstand für Windkraftanlagen als Voraussetzung für deren

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
    Zwischen der Meinungsverschiedenheit, wie sie den Gegenstand der Verfassungsstreitigkeit bildet, und den während der Gesetzesberatungen im Landtag erhobenen Rügen muss grundsätzlich Identität hinsichtlich der gesetzlichen Vorschriften und der als verletzt erachteten Verfassungsnormen bestehen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 27.7.1972 VerfGHE 25, 97/108 ff.; vom 19.10.1994 VerfGHE 47, 241/252; vom 9.5.2016 VerfGHE 69, 125 Rn. 107 und 109; vom 26.8.2021 BayVBl 2021, 808 Rn. 44; vom 26.8.2021 BayVBl 2022, 9, vgl. Rn. 51 bei juris - in BayVBl insoweit nicht abgedruckt).

    Außer Kraft getretene Rechtsvorschriften unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur dann - ausnahmsweise -, wenn noch ein objektives Interesse an der Feststellung besteht, ob sie mit der Bayerischen Verfassung vereinbar waren (ständige Rechtsprechung; vgl. zum Ganzen VerfGHE 69, 125 Rn. 103 m. w. N.; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 juris Rn. 51).

    Ebenso wie die Wirksamkeit vom Landtag gefasster Gesetzesbeschlüsse durch Verstöße gegen Geschäftsordnungsbestimmungen grundsätzlich nicht berührt wird (VerfGHE 69, 125 Rn. 114 m. w. N.), kann ein etwaiger (formeller) Fehler eines Volksbegehrens für die Wirksamkeit des vom Volk initiierten Parlamentsgesetzes nicht erheblich sein.

    Das gilt auch für die Beurteilung der Frage, ob der Landesgesetzgeber die bundesrechtliche Kompetenzordnung des Grundgesetzes eingehalten hat (VerfGH vom 18.4.2002 VerfGHE 55, 57/64; vom 15.5.2014 VerfGHE 67, 73 Rn. 68 ff.; VerfGHE 69, 125 Rn. 116 ff.; VerfGH vom 26.4.2022 BayVBl 2022, 475 Rn. 60; vom 14.6.2023 - Vf. 15-VII-18 - juris Rn. 108).

    Er kann, ohne seinen Gestaltungsspielraum zu überschreiten, bestimmen, dass die neuen Vorschriften mit ihrem Inkrafttreten für die bisherigen Rechte und Rechtsverhältnisse gelten, wenn das durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist (VerfGH vom 23.8.2011 VerfGHE 64, 149/155; VerfGHE 69, 125 Rn. 146).

    Art. 103 Abs. 1 BV schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums (VerfGHE 69, 125 Rn. 149 a. E.; vgl. auch BVerfGE 100, 226/242 f.).

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 18.10.2023 - 18-VIII-19
    Nach der Rechtsprechung kommt es für die Verhältnismäßigkeit einer Vorschrift, die ein Verhalten verbietet, entscheidend darauf an, ob Härtefällen ausreichend durch Ausnahmevorschriften Rechnung getragen wird (vgl. VerfGH vom 28.6.2013 VerfGHE 66, 101/123; vom 9.2.2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 92, 111).

    Mit der Enteignung greift der Staat auf das Eigentum des Einzelnen gezielt zu; sie ist darauf gerichtet, konkrete, durch das Eigentumsgrundrecht geschützte Rechtspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben vollständig oder teilweise zu entziehen (VerfGH vom 11.5.2004 VerfGHE 57, 39/44; VerfGHE 66, 101/122).

    195 Mangels einer speziellen Grundrechtsbestimmung der Berufs- und Gewerbefreiheit in der Bayerischen Verfassung umfasst das Grundrecht der Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV den beruflichen und wirtschaftlichen Bereich (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 15.4.1994 VerfGHE 47, 77/86; vom 23.12.2004 VerfGHE 57, 175/178; vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/247; VerfGHE 66, 101/118).

    Sie sind deshalb auch an der Berufsfreiheit aus Art. 101 BV zu messen (zur gemeinsamen Anwendbarkeit von Eigentums- und Berufsfreiheit vgl. VerfGHE 66, 101/122; BVerfG vom 6.12.2016 BVerfGE 143, 246 Rn. 390).

    210 (a) Art. 101 BV schützt wie dargelegt auch die Berufsfreiheit, wobei insoweit für die Zulässigkeit von Einschränkungen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. 1 GG herangezogen werden kann (VerfGHE 66, 101/118 m. w. N.).

    Berufsausübungsregelungen müssen zudem den allgemeinen Gleichheitssatz beachten (vgl. VerfGHE 66, 101/118 f.; VerfGH vom 21.4.2021 BayVBl 2022, 736 Rn. 61; BVerfG vom 24.1.2012 BVerfGE 130, 131/142 f.).

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